1.6.8 Ziehen von Anhängern
Anhänger dürfen gem § 104 Abs 1 KFG 1967 von Kraftfahrzeugen nur gezogen werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind bzw es sich um behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten oder ausländische Anhänger mit dem Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeugs handelt. Diese Regelung gilt nicht für Motorfahrräder. Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen dürfen Anhänger nicht gezogen werden. Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.