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Dokument-ID: 678246
1.1.5 Anwaltspflicht
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn in einer Klage mehrere Personen klagen oder geklagt werden. Die ZPO unterscheidet zwischen der einfachen Streitgenossenschaft gem § 11 ZPO und der einheitlichen Streitpartei gem § 14 ZPO.