Lichtzeichen
Nach § 39 StVO sind die Lichtzeichen entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen. Der Regelfall ist also Anordnung untereinander, ausnahmsweise auch nebeneinander, wie etwa bei der Spurensignalisation oder beim Einbau in Wegweiserbrücken (StVO Kommentar, Grubmann, S 642).
Die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO verliert auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung (OGH 30.10.2008, 2 Ob 86/08y).
Abs 2 regelt die Anbringung von Lichtsignalanlagen. In technischer Hinsicht darf der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.
Wenn die Lichtanlagen den Erfordernissen nach § 39 StVO nicht zur Gänze entsprechen, dann gelten diese dennoch als verbindlich für die Straßenbenützer, es sei denn, dass dadurch ihre Deutlichkeit beeinträchtigt oder sogar aufgehoben wird (StVO Kommentar, Grubmann, S 642).
Was die unterschiedlichen Lichtzeichen bedeuten, ergibt sich aus dem § 38 StVO. Nach § 54 Abs 1 StVO können die Lichtzeichen auch durch Zusatztafeln näher erläutert werden.
Abs 1 bestimmt ein gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für „Halt“. Die Lenker der herannahenden Fahrzeuge sind verpflichtet, iSd lit a bis d anzuhalten. Dem Wortlaut des Abs 1 ist nicht zu entnehmen, dass sich der Schutzbereich dieser Norm etwa nur auf zulässigerweise auf der Kreuzung befindliche andere Verkehrsteilnehmer erstreckt (OGH 12.3.1975, 8 Ob 30/75, ZVR 1976/44, S 47).
Der Schutzzweck des Abs 1 ist, alle Gefahren des Straßenverkehrs zu verhindern. Er erstreckt sich nicht nur auf die Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung selbst, sondern auch auf diejenigen, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden (hier: auf der Höhe des zweiten oder dritten Fahrzeugs einer nach der Kreuzung geparkten Kolonne (OGH 20.5.1999, 2 Ob 143/99i, ZVR 2000/34, S 125).
Ein Verstoß gegen Abs 1 begründet ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 11.4.1973, 416/71, JBl 1974, 110).
Auf einer ampelgerechten Kreuzung gelten ausschließlich die Regeln des § 38 StVO. Eine geringfügige Verzögerung beim Anfahren des durch Grünlicht zur Fahrt Berechtigten kann daher nicht als Vorrangsverzicht gewertet werden und begründet kein Mitverschulden am Zusammenstoß mit einem anderen, nach § 38 wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer (OGH 27.9.1979, 8 Ob 211/79, ZVR 1980/256, S 269).
Ampelanlagen zählen ebenso wie Stoppschilder zu jenen Verkehrsleiteinrichtungen, die jeder Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat, weil sie herausragende Gefahrensituationen absichern (OGH 11.5.1994, 7 Ob 21/94).
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten. Vielmehr darf die Kreuzung durchfahren werden, wenn ein Anhalten nicht mehr möglich ist. Im Hinblick auf das vorangegangene grün blinkende Licht ist dem Lenker kein zusätzlicher Reaktionsweg zuzubilligen (VwGH 29.8.1990, ZfVB 1991/4/1642).
Die Bestimmung des Abs 2 bezweckt, verkehrsgefährdende Notbremsungen, insbesondere auch der in Richtung auf die Kreuzung nachfolgenden Fahrzeuge, hintanzuhalten (VwGH 24.5.1973, ZVR 1974/155, S 238).