5 Regelung und Sicherung von Verkehr
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
Dabei handelt es sich zum Beispiel um Straßenverkehrszeichen, Ampelanlagen und Ähnliches. Diese Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Weiters ist es verboten, Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder Ähnliches an den Verkehrszeichen anzubringen. Sollte dies dennoch geschehen, ist die Behörde ohne weiteres Verfahren befugt, die Beschriftungen auf Kosten des Beschrifters entfernen zu lassen. § 31 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit e StVO stellt im Verhältnis zu § 4 Abs 5 StVO die spezielle Strafbestimmung dar. Wer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und diese Beschädigung nicht meldet, macht sich demnach einer Übertretung nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO 1960 schuldig (vgl E 27. Februar 1992, 92/02/0031) (VwGH 04.04.2017, Ra 2017/02/0017, Rechtssatz 1).