Unmittelbarkeitsgrundsatz
Im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz darf nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Die belangte Behörde darf daher insbesondere auch die Aussagen von allein durch die Behörde erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten. Sie muss vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen (VwSlg 17265 A/2007).
Ein Pkw-Fahrer näherte sich einer Kreuzung ohne Schutzweg. Er setzte den rechten Blinker, nahm die am Gehsteigrand stehende Fußgängerin wahr und brachte sein Fahrzeug zum Stillstand. Die Fußgängerin deutete ihm mit einem Handzeichen, er möge weiterfahren. Der Pkw-Fahrer fuhr los, bemerkte aber, dass auch die Fußgängerin die Straße betrat und bremste. Es kam zur Kollision. Die lebensnahe Würdigung der Ereignisse lässt die Deutung zu, dass der Blickkontakt zwischen den Unfallbeteiligten Voraussetzung für die Verhaltensweisen „Handzeichen“ und „Losfahren“ war. Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung der erstinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht unterlaufen. Es hat demnach seiner rechtlichen Beurteilung keinen bloß hypothetischen Sachverhalt zugrunde gelegt, weshalb nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen wurde. Eine auf Verschulden gestützte Klage schließt die Haftung aus Gefährdung gem EKHG mit ein. Bei Ausfall der Verschuldenshaftung ist daher die amtswegige Prüfung vorzunehmen, ob das Klagebegehren aus dem Rechtsgrund der Gefährdungshaftung berechtigt ist. Eine Sorgfaltswidrigkeit (§ 9 Abs 2 EKHG) des Pkw-Fahrers ist jedoch nicht erkennbar (OGH 04.4.2013, 2 Ob 252/12s).