2.1 Lenker von Fahrzeugen
§ 58 StVO regelt, wer ein Fahrzeug lenken darf und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind. Dies darf nur, wer sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befindet, die ihm erlaubt, ein Fahrzeug zu beherrschen und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beachten. Jedenfalls dürfen Personen, die gem § 5 StVO durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt sind, aber auch solche, die sich in einem Zustand heftiger Gemütserregung befinden, die krank oder verletzt sind, oder deren Reaktionsvermögen oder deren Bewegungssicherheit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, kein Fahrzeug lenken. Dies kann zB bei starker Müdigkeit, beim Tragen eines Gipsverbandes und auch bei der Beeinträchtigung des Sehfeldes zB durch Tragen einer Sonnenbrille in der Nacht vorliegen, wenn tatsächlich, nach gesetzlicher Vermutung oder nach Erfahrungen des täglichen Lebens ein Fahrzeug nicht gelenkt werden kann oder die Vorschriften nicht befolgt werden können. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann auch durch die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden. Den (potenziellen) Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, trifft zunächst nur die Pflicht, die für ihn bestimmten Gebrauchsinformationen in den Beipackzetteln zu lesen. Ergeben sich aus den Gebrauchsinformationen Hinweise auf eine mögliche Einschränkung seiner Fahrtüchtigkeit, obliegt es ihm, Erkundigungen beim Arzt oder beim Apotheker einzuholen, sofern nicht ohnedies bereits eine ärztliche Aufklärung erfolgte. Im Zweifel hat er das Lenken eines Fahrzeugs zu unterlassen (RS0131540).