2.1.4 Die Privatbeteiligung im Strafrecht
Die zivilrechtlichen Ansprüche können aus Gründen der Verfahrensökonomie und aufgrund des Beschleunigungsgebotes auch im Rahmen des Strafverfahrens abgesprochen werden, wobei auf die zivilrechtlichen Ansprüche selbst hier nicht eingegangen wird. Opfer von Straftaten haben gem § 67 StPO das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen. Ein Opfer einer Straftat wird somit nicht automatisch ex lege durch das Bestehen eines Schadens zum Privatbeteiligten. Diese Anschlusserklärung muss gem § 67 Abs 3 StPO entweder während des laufenden Ermittlungsverfahrens bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft oder nach der Anklageeinbringung bei Gericht bis zum Schluss des Beweisverfahrens eingebracht werden. Eine Rückziehung der Erklärung ist jederzeit möglich. Es sind nach der Dogmatik des österreichischen Schadenersatzrechts nur Vermögensschäden zu ersetzen, also nur jene, die sich in Vermögen, in Geld bemessen lassen. Das ist neben dem positiven Schaden auch der entgangene Gewinn. Immaterielle Schäden, die sich nur in der Gefühlssphäre ereignen, können nur im Falle von besonderen gesetzlichen Regelungen ersatzfähig sein. Von überragender Bedeutung ist dabei § 1325 ABGB, das Schmerzengeld, welches gerade auch in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen meist angesprochen werden wird.