7.5 Verfügungen über den Schmerzengeldanspruch
Vererblichkeit
Ausgehend von § 1325 ABGB, wonach derjenige, der einen anderen am Körper verletzt, diesem „auf Verlangen“ ein den Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen hat, wurde von der Rechtsprechung ein höchstpersönlicher Anspruch des Verletzten abgeleitet, der grundsätzlich mit dem Tod erlischt. Für die Vererblichkeit wurde daher gefordert, dass der Schmerzengeldanspruch entweder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder bereits gerichtlich geltend gemacht worden war. Darunter wurde sowohl die zivilrechtliche Klage als auch der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren verstanden.