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Dokument-ID: 1118422
1.4 Voraussetzungen für die Erteilung von Berechtigungen
Grundsätzlich ist die Konzession gem § 7 KflG zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Konzessionswerber oder der Verkehrsleiter müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein, und der Konzessionswerber muss überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.
- Der Konzessionswerber ist, sofern er eine natürliche Person ist, in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sofern es sich um eine juristische Person handelt, muss das Unternehmen seinen Sitz in Österreich haben. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt.
- Die Art der Linienführung gewährleistet eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses.
- Die Erteilung einer Konzession läuft auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwider.