Motorfahrrad
Unter einem Motorfahrrad ist iSd § 2 Abs 1 Z 14 KFG ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h zu verstehen, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad iSd RL 2002/24/EG).
Ein Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad (§ 2 Abs 1 Z 4 KFG). § 2 Z 14 KFG 1967 enthält keine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftrad als Motorrad zu gelten habe (RIS-Justiz RS0027800).
Aus der Judikatur folgt, dass ein als Motorfahrrad zugelassenes Kfz, das so wesentlich verändert worden ist, dass es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h erreicht wer, als Motorrad zu werten ist (OGH 12.07.1978, RS0065535).