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Neu Dokument-ID: 1068412

Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.3 Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte den Beweis erbringt, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0022735).

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