2.1 Einleitung
Das ABGB geht vom Grundsatz „casum sentit dominus“ aus. Diese Haftungsregel besagt, dass jeder seinen Schaden grundsätzlich selbst zu tragen hat (Karner in KBB4 § 1311 Rz 1). Der Eigentümer trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges. Wenn bestimmte Zurechnungsgründe vorliegen, hat der Schädiger dem Geschädigten Ersatz zu leisten. Der zentrale Zurechnungsgrund des ABGB ist das Vorliegen eines Verschuldens des Schädigers. Letzterer wird daher ersatzpflichtig, wenn er einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeiführte (Karner in KBB4 § 1294 Rz 1).