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Dokument-ID: 678015
1.5.4 Internationales Unterscheidungszeichen
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen („A“) nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen gem § 80 KFG 1967 beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen.