Neu
Dokument-ID: 1118424
1.6 Zuverlässigkeit
Als zuverlässig ist gem 9 KflG ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.