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Dokument-ID: 677449
Kinder
Sieht der Lenker Kinder, die die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen überqueren oder überqueren wollen, hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Wenn notwendig muss er dafür anhalten. Dies gilt auch, wenn diese beaufsichtigt sind. Wer Kinder zum Zweck der Fahrbahnüberquerung beaufsichtigt, darf dafür auf der Fahrbahn verweilen, solange sich Kinder auf ihr befinden.