Geltung(sbereich) der StVO
Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann grundsätzlich verlassen können. Die Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu. Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes – daher an sich ungültiges – Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierung (statt ein Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte (OGH 07.04.2011, 2 Ob 38/11v).
Gem § 1 Abs 2 gilt die StVO für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich nicht auf diese Straßen. Mit dem Begriff „bestimmen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Straßenerhalter mit Wirkung für alle befugten Benützer einer Verkehrsfläche iSd § 1 Abs 2 StVO auch eine von den Regeln der StVO abweichende Anordnung treffen kann. Dabei handelt es sich um keine hoheitlich verfügte Verordnung einer Verwaltungsbehörde, sondern um eine privatautonome Verkehrsregelung, der mit Rücksicht auf die gesetzliche Ermächtigung gleichwohl rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Um einer derartigen Anordnung, die sich auch auf die Geltung der StVO beschränken kann, verbindliche Wirkung zu verleihen, kommt daher keine Kundmachung nach § 44 StVO in Betracht. Es ist aber erforderlich, dass die Anordnung jedem Benützer der Straße möglichst deutlich und unmissverständlich, etwa durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrseinleiteinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder durch die Ausfolgung von schriftlichen Hinweisen, zur Kenntnis gebracht wird. Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt. Trifft dies zu, liegt keine verbindliche Anordnung des Straßenerhalters vor, sodass die Regeln der StVO anzuwenden sind (OGH 30.08.2011, 2 Ob 227/10m).