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Neu Dokument-ID: 898507

Karin Zahiragic | Glossar

Verhalten beim Verkehrsunfall

Ereignet sich ein Verkehrsunfall, so sind die am Unfall beteiligten Personen verpflichtet, ihre Fahrzeuge unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern, sodass kein Folgeunfall geschehen kann und die zuständige Polizeidienststelle über den Unfall zu informieren.

Wenn es beim Verkehrsunfall Verletzte mit leichten oder schweren Personenschäden gibt, so ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und die Rettung zu verständigen.

Gibt es beim Verkehrsunfall keine Verletzte dh ist kein Personenschaden entstanden, so sind die Unfallbeteiligten grundsätzlich nicht verpflichtet, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. In diesem Fall reicht es aus, wenn die beiden am Unfall beteiligten Lenker einen Austausch der Telefonnummer, des Namens und ihrer Anschrift vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, den Europäischen Unfallbericht auszufüllen (siehe Näheres unter dem Begriff „Europäischer Unfallbericht“). Wird trotzdem die nächste zuständige Polizeidienststelle über den Unfall verständigt, so hat diejenige Person, die eine solche Verständigung veranlasst hat, die „Blaulichtsteuer“ zu entrichten (siehe Näheres unter dem Begriff „Blaulichtsteuer“).

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH Ra 2016/02/0036).

Sofern der am Unfall beteiligte Lenker sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhält, die erforderliche Hilfeleistung unterlässt oder keine Verständigung der zuständigen Polizeidienststelle durchführt, begeht er eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Gibt es beim Verkehrsunfall Verletzte, so ist auch mit der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens zu rechnen.

Sollte der Fall eintreten, dass der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers in Erfahrung gebracht werden müssen, so ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Landespolizeidirektion die Auskunft über den Namen des Zulassungsbesitzers einzuholen (siehe Näheres unter dem Begriff „Auskunft über den Zulassungsbesitzers bzw über die Zulassungsbesitzerin“).

Zusätzlich sind auch unverzüglich dh längstens innerhalb einer Woche die eigene Haftpflichtversicherung, die gegnerische Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung sowie die Rechtschutzversicherung über den Verkehrsunfall in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, ist auch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (kurz: AUVA) zu benachrichtigen. Es ist aber auch möglich – sofern das amtliche Kennzeichen bekannt ist – eine Online-Abfrage über die Kfz-Versicherungsauskunft des Versicherungsverbandes Österreich durchzuführen, um Auskunft über die Versicherungsgesellschaft zu erhalten, bei der die am Unfall beteiligte andere Person versichert ist.

Ist beim Verkehrsunfall eine Person infolge der erlittenen Verletzungen gestorben, muss dies innerhalb von drei Tagen gemeldet werden.

§ 4 Abs 1 lit c StVO beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (VwGh Ra 2015/02/0177).

Ereignen sich an einer Straßenstelle oder Straßenstrecke unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschäden, so hat zufolge des durch die 32. Novelle, BGBl Nr 37/2019, neu eingefügten § 96 Abs 1 StVO die Behörde unverzüglich – insbesondere aufgrund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Auswertung von Unfallverzeichnissen und dergleichen – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können. Hierbei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.