Neu
Dokument-ID: 845502
Generalunkosten
Bei den Generalunkosten handelt es sich um geringfügige Ansprüche, die den Betrag von EUR 1.000,– nicht übersteigen, und im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadensfalls entstanden sind. Als Beispiele seien die Manipulationskosten, Porti, Telefonkosten, An-, Ab- und Ummeldespesen sowie Montagekosten genannt. Das Gericht kann bei diesen Kosten von der richterlichen Schadensfestsetzung gem § 273 ZPO Gebrauch machen und die Generalunkosten der Höhe nach festsetzen.