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Neu Dokument-ID: 677463

Alexander Kdolsky | Glossar

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Geschädigte brauchen bloß die objektive Übertretung einer Schutznorm durch den Schädiger zu beweisen. Dem Schädiger obliegt dann aber der Beweis, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, traf (Vgl OGH 14.01.2004, 7 Ob 276/03v).

Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. Das bedeutet, dass die Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwand des Schädigers zu erfolgen hat. Die Grundsätze, der Einwand des Haftungsausschlusses müsse nicht ausdrücklich erhoben werden, es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lasse, sowie eines Einwands bedürfe es dann nicht, wenn der Geschädigte selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat, können auch auf die aus dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens abgeleitete Haftungsfreistellung übertragen werden (OGH 07.10.2010, 2 Ob 41/10h).