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Dokument-ID: 765967
3.2.3 Die Organstrafverfügung
Organstrafverfügungen nach § 50 VStG sind keine Bescheide iSd § 131 Abs 1 Z 1 B-VG (VwGH 13.2.1974, 1737/73, VwSlg 8552 A/1974). Sie sind untypisierte Rechtsakte „sui generis“. Da die Überleitung in das ordentliche Verfahren immer noch möglich ist, besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates; dies ist eher als Privileg zu betrachten und liegt im Ermessen (im Sinne des Gesetzes) durch das Organ.