1.4 Haftpflichtige Personen
Die Haftung nach dem EKHG trifft grundsätzlich den Halter des Kraftfahrzeugs. Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder für einen Tag wird die Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet. Erst bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über (OGH 24.9.2018, 2 Ob 86/18p). Der Vermieter bleibt regelmäßig Halter; nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung geht die Haltereigenschaft auf den Benützer über (RS0058165).