7.19 Verdienstentgang
Der Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl OGH 24.04.2012, 2 Ob 114/11w mwN) grundsätzlich ein positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn. Dies gilt dann, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Letzteres würde voraussetzen, dass die Realisierung der Erwerbschancen nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr“ also schon als sicher angesehen worden wäre. Nach diesen Kriterien ist der als Verdienstentgang bezeichnete Verlust einer höheren Steuergutschrift nicht als positiver Schaden zu qualifizieren.