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Neu Dokument-ID: 677549

Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Gegenstand des Ersatzes bei Tötung

Im Fall der Tötung eines Menschen sind gem § 12 EKHG folgende Schäden zu ersetzen:

  • Die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten
  • Der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, dass infolge seiner Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist
  • Die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse
  • Ein angemessenes Schmerzensgeld
  • Die Kosten einer angemessenen Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat

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