1.5.2 Überwachung der Versicherung
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat dem Versicherungsnehmer gem § 61 Abs 1 KFG 1967 auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Versicherungsbestätigung auszustellen, dies geschieht kostenlos elektronisch oder in Papierform. Die Versicherungsbestätigung hat gem § 61 Abs 1a KFG 1967 folgende Mindestangaben zu enthalten: 1. Name des ausstellenden Versicherers, 2. Nummer der Versicherungsbestätigung, 3. Hinweis auf die Anwendung des österreichischen Rechts 4. Gültigkeitsbeginn und 5. Ausstellungsdatum.