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Dokument-ID: 678196
3.6 Erlöschen der Lenkberechtigung
Die Lenkberechtigung erlischt gem § 27 FSG unter den folgenden Umständen:
- Nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten
- Durch Zeitablauf
- Durch Verzicht
- 100 Jahre nach der Erteilung
- Durch Tod des Berechtigten