2.8.1 Die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB
Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Es handelt sich dabei um ein Fahrlässigkeitsdelikt; zum Begriff der Fahrlässigkeit siehe oben. § 88 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Wie auch bei anderen Fahrlässigkeitsdelikten scheidet der Versuch kategorisch aus. Strafbarkeitsvoraussetzung ist somit alternativ eine Gesundheitsschädigung oder eine Verletzung am Körper. Der Begriff Gesundheitsschädigung ist im Zusammenhang mit Krankheiten zu verstehen. An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit herbeiführt, wobei unter Krankheit ein Zustand zu verstehen ist, dem Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt. Auch eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit entspricht nach herrschender Auffassung dem Begriff der Gesundheitsschädigung, bei der es primär (im Gegensatz zur Verletzung am Körper) um eine Funktionsstörung geht. Hier von wesentlich größerem Interesse ist allerdings die Verletzung (RS0092510, OGH 13 Os 102/05g). Unter dem Begriff einer Verletzung am Körper sind nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essenzielles Kriterium darstellt. Schmerzen alleine entsprechen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion (13 Os 96/12k).