Gehsteig
Nach § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße.
Gem § 24 Abs 1 lit o StVO ist das Halten und das Parken verboten, wenn Fußgänger (…) an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind. Mit § 24 Abs 1 lit o StVO wird das Verstellen einer „Verlängerung“ eines Gehsteiges durch ein Halte- und Parkverbot pönalisiert, woraus sich ergibt, dass dieses Verbot nicht den Gehsteig selbst betrifft. Vielmehr wird durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Gehsteig das Verbot des § 8 Abs 4 StVO übertreten. Ein Pkw-Lenker wurde schuldig erkannt, sein Kfz teilweise auf einem Gehsteig abgestellt zu haben. Dieser wandte ein, es sei nach Bauarbeiten das Nachziehen der zuvor angebrachten Bodenmarkierung gem § 23 Abs 2 StVO auf dem Gehsteig vergessen worden. Gem § 23 Abs 2 letzter Satz StVO kann das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen [Stichwort: Bodenmarkierung] vorgesehen werden. Sind solche – gleichgültig aus welchen Gründen – nicht (oder nicht mehr) vorhanden, so ist entsprechend dem nach § 8 Abs 4 StVO geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten, weil die eingangs zitierte „Erlaubnis“ nicht gegeben ist. Dabei ist es ohne Belang, ob allenfalls eine sich auf § 23 Abs 2 letzter Satz StVO berufende Verordnung existiert, weil durch das Fehlen der Bodenmarkierung deren Kundmachung nicht (mehr) gegeben ist (VwGH 29.04.2003, 2002/02/0298).
Ein Pkw-Lenker wurde für schuldig befunden, sein Kfz teilweise auf einem Gehsteig abgestellt zu haben, und wandte ein, dass die dort befindliche Zickzacklinie gem § 24 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 2 StVO ihm das Halten gestattet habe. Die Regelung des § 8 Abs 4 StVO ordnet an, dass die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Zwar statuiert die StVO Ausnahmen von diesem Verbot, es ist allerdings unzutreffend, dass § 23 Abs 2 iVm § 24 Abs 3 lit a StVO eine solche Ausnahme normierte. Gem § 23 Abs 2 StVO kann mithilfe von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen werden. Gem § 24 Abs 3 lit a StVO ist das Parken auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten. Wenn § 24 Abs 3 lit a StVO auch Gehsteige erfasst (vgl § 2 Abs 1 Z 10 StVO), kann aber in Ansehung des grundsätzlichen Benützungsverbotes nach § 8 Abs 4 StVO – das auch die Benützung durch Halten oder Parken einschließt – nicht abgeleitet werden, dass eine ein Parkverbot kundmachende Zickzacklinie [Stichwort: Zickzacklinie] auf einem Gehsteig das Halten auf der damit markierten Fläche erlauben würde. Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (VwGH 24.09.1997, 95/03/0157 [VwSlg 14.742 A/1997]).
Einem Fahrzeuglenker wurde ein Vorstoß gegen erstens. § 8 Abs 4, zweitens. § 24 Abs 1 lit a sowie drittens. § 24 Abs 1 lit d StVO vorgeworfen. Ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs 4 StVO darf zwar prinzipiell nicht auch nach § 24 Abs 1 lit a StVO bestraft werden. Allerdings hat der Lenker sein Fahrzeug nicht zur Gänze, sondern nur mit einem Räderpaar auf dem Gehsteig abgestellt. Dies stellt zwar einen Verstoß nach § 8 Abs 4 StVO dar, doch steht in einem solchen Fall der Annahme weiterer, durch die teilweise Abstellung des Fahrzeuges auch auf der Fahrbahn begangener Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften nichts entgegen. Des Weiteren ist eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Halte- und Parkverbote nach § 24 Abs 1 lit a (Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“) und lit d StVO (im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder) nicht prinzipiell ausgeschlossen. Diese beiden strafbaren Tatbestände schließen einander nicht aus, weil sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht, und weil die Bestrafung wegen des einen Deliktes nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde, verfolgt doch das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit d StVO auch den besonderen Zweck, anderen Kfz-Lenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern, sowie im Übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht (VwGH 08.11.1995, 95/03/0149).