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Dokument-ID: 678497
7.11 Schock- und Trauerschaden
Schockschaden
Unter einem Schockschaden versteht man jene psychischen Beeinträchtigungen, die ein Dritter – durch das Miterleben eines Unfallgeschehens oder durch die Konfrontation mit dem Unfallgeschehen erleidet (Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1325 Rz 1).