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Dokument-ID: 1133007
2.1 Fahrzeuge
Kraftfahrlinien dürfen gem § 39 KflG nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes sowie den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.