Verkehrshindernisse
Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (VwGH 2013/02/0091).
Gem § 89 Abs 1 StVO sind Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel, oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Lampen kenntlich zu machen. Kann nur an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand für diejenigen, die links vorbeifahren, durch rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren, durch weißes Licht zu kennzeichnen. Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind, dass niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken und dergleichen, müssen ständig gut erkennbar sein. Die Bestimmung hat den Zweck, durch die Beleuchtung nicht nur auf das Vorhandensein eines Gegenstandes auf der Straße aufmerksam zu machen, sondern einem herankommenden Verkehrsteilnehmer die Orientierung zu erleichtern (OGH 19.12.2013, 2 Ob 118/13m).
Ein Mann kam auf einem Parkplatz, dessen Wegehalterin die Gemeinde ist, im Bereich einer Sperrfläche, auf der Fahrradständer aufgestellt sind, zu Sturz und verletzte sich. § 89 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar und bezieht sich in erster Linie auf vorübergehende Hindernisse, die auch wieder entfernt werden können bzw sollen, und nicht darauf, dass jeder permanent auf der Straße aufgestellte Gegenstand eines eigenen Gefahrenzeichens und einer eigenen Beleuchtung bedürfte. Aus der Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO kann nicht geschlossen werden, dass auf Parkplätzen vorhandene Sperrflächen von ihrer Geltung generell ausgenommen wären. Bedenkt man allerdings den Zweck der Bestimmung, ist festzuhalten, dass auf nicht dem Fahrzeugverkehr dienenden Straßenflächen, insbesondere Gehsteigen, letztlich aber auch begehbaren Sperrflächen, Fußgänger regelmäßig mit Einrichtungen wie Masten, Abfallbehältnissen und Ständern, darunter auch Fahrradständern, zu rechnen haben. Bei all diesen eine spezifische Beleuchtung und ein besonderes Verkehrszeichen zu verlangen, würde die Pflichten gem § 89 Abs 1 StVO überspannen, weshalb der Fahrradständer gem § 89 Abs 1 StVO nicht zu kennzeichnen war (OGH 19.12.2013, 2 Ob 118/13m).