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Dokument-ID: 677660
2.3.2 Verursachung
Kausalität (conditio sine qua non)
Erste Voraussetzung für die Haftung des Schädigers ist die adäquate Verursachung. Bei einer Schädigung durch aktives Tun ist gemäß der conditio-sine-qua-non-Formel zu fragen, ob der Schaden wegfiele, wenn man sich die schädigende Handlung wegdenkt (Karner in KBB4 § 1295 Rz 3). Im Falle einer Unterlassung ist zu prüfen, ob ein Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte (zB nicht ausreichende Absicherung der Unfallstelle).