Neu
Dokument-ID: 1125994
1.15 Haltestellengenehmigung
Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird gem § 33 Abs 1 KflG über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau aufgrund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt.