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Neu Dokument-ID: 871989

Karin Zahiragic | Glossar

Schmerzengeld

Gem § 1325 ABGB hat jemand, der einem anderen an seinem Körper verletzt, auf dessen Verlangen ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten. Das Schmerzengeld soll die Schmerzempfindungen, die durch die Schmerzen hervorgerufen wurden, sowie die damit verbundenen Unlustgefühle ausgleichen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Schmerzengeld in einem Globalbetrag zu bestimmen. Es wird immer auf den Einzelfall abgestellt. Ausschlaggebend für die Höhe des Schmerzengeldes sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen, der Schweregrade der Verletzung und die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In den meisten Fällen ist für die Bemessung des Schmerzengeldes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig. Lediglich in den einfachsten Fällen obliegt die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 273 ZPO).

Anmerkung: Es besteht kein Anspruch, einen genauen Tagessatz zugesprochen zu bekommen, sondern das Gericht entscheidet im Einzelfall, welcher Betrag angemessen erscheint.