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Neu Dokument-ID: 756870

Daniela Hrdlovic | Glossar

Zulassungsschein

Unter einem Zulassungsschein (öffentliche Urkunde) ist eine Bescheinigung zu verstehen, die dem Zulassungsbesitzer von der Behörde ausgestellt wird und dadurch das Fahrzeug im Inland zulässt und ein Kennzeichen zuweist (§§ 41 ff KFG). Eine eingeschränkte Zulassung durch den Landeshauptmann setzt die Ausstellung des Zulassungscheines von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, voraus. Nach Abs 5 gilt, dass die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen hat.

Aus der Judikatur ergibt sich, „dass der Zulassungsbesitzer eines Kfz sich primär nicht aus dem Zulassungsschein, sondern aus dem Zulassungsakt ergibt“. (VwGH 22.3.1995, 94/03/0053, ZVR 1996/22, S 83)

„Beweis- und Legitimationsurkunden, wie zB der Zulassungsschein, sind wirtschaftlich weder Wertobjekte noch Wertträger, geben also keinen Anspruch auf eine geldwerte Leistung und können demnach auch kein taugliches Diebstahlsobjekt sein“. (OGH 2.6.1970, 10 Os 40/70, ZVR 1970/252, S 323)

„Durch Verfälschung des Zulassungsscheines wird der Staat in seinem konkreten Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentlichen Verkehr, sowie auf Überprüfung dieser Fahrzeuge und ihrer Lenker verletzt“. (OGH 11.4.1962, 12 Os 41/62, EvBl 1962/383)

Bei der erstmaligen Zulassung muss in dem Zulassungsschein Jahr, Monat und Tag der Zulassung enthalten sein (KFG, Kommentar, Grubmann, S 294).

Abs 2 enthält die Auflistung notwendiger Angaben, die in den Zulassungsschein einzutragen sind. Lit a, wo Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers einzutragen sind, ist so auszulegen, dass die Bezeichnung des Ortes auch die betreffende Hausnummer und den Straßennamen umfassen muss (KFG Kommentar, Grubmann, S 294). In der VO des BMVIT werden die näheren Bestimmungen bezüglich des Zulassungsscheines, insb hinsichtlich der Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Die einzutragenden Angaben dienen einerseits der Information des Lenkers, andererseits aber auch der Erleichterung der Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

„Die eigenmächtige Änderung von Eintragungen im Zulassungsschein ist auch dann als Verfälschung einer öffentlichen Urkunde einzustufen, wenn die rechtliche Möglichkeit bestünde, die Änderung durch die Behörde zu erwirken. Der Zulassungsbesitzer muss mit den einschlägigen Vorschriften über den Zulassungsschein und das Verbot, diesen in seinem gedanklichen Inhalt zu ändern, vertraut sein.“ (OGH 28.9.1976, 10 Os 106/76, ZVR 1977/181, S 216)

„Für eine spätere Änderung der Eintragungen im Zulassungsschein ist gemäß §§ 41 und 42 KFG die Behörde zuständig, die den Zulassungsschein ausgestellt hat“. (VwGH 23.1.1985, 83/11/0062)

„Die Unterlassung der vorgeschriebenen Berichtigung des Zulassungsscheines ist ein echtes Unterlassungsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten so lange andauert, als die Unterlassung weiterbesteht“. (VwGH 21.1.1971, 766/70, ZVR 1971/141, S 190)

Dem Zulassungsbesitzer sind auf Antrag zwei Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen (Abs 3).

„Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände“. (VwGH 25.1.2002, 99/02/0240, Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0175)