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Neu Dokument-ID: 1125987

Redaktion FORUM Media | Glossar

Zulassung

Fahrzeuge dürfen gem § 37 Abs 2 KFG 1967 nur unter den folgenden Bedingungen zum Verkehr zugelassen werden:

– Der Antragsteller ist der rechtmäßige Besitzer.

– Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz oder Sitz oder seine Betriebsstätte im Bundesgebiet.

– Der Antragsteller erstattet eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung.

– Der Antragsteller legt bei erstmaliger Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein, gültige Übereinstimmungsbescheinigung usw) und bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vor.

– Der Antragsteller legt eine Versicherungsbestätigung vor.

– Der Antragsteller legt bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeugs zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung eine Bestätigung der gesetzlichen Interessenvertretung vor.

– Der Antragsteller legt bei rechtmäßigem Besitz aufgrund eines Bestandsvertrags eine Zustimmungserklärung des Bestandsgebers zur beantragten Zulassung vor.

– Der Antragsteller legt das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gem § 57a Abs 4 KFG 1967 vor.