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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.2 Die Diversionsmaßnahmen

Sind alle Voraussetzungen gegeben, unterbreitet die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht ein Diversionsangebot. Dieses beinhaltet eine Diversionsmaßnahme oder auch Diversionsform genannt, festgelegt in den §§ 200 bis 204 StPO. Es kommen infrage die Zahlung eines Geldbetrages, die Leistung gemeinnütziger Leistungen, der Tatausgleich und die Probezeit. Gleichzeitig ist jeweils eine Schadenswiedergutmachung zu leisten. Im Fall einer angenommenen gemeinnützigen Leistung sowie bei der Geldstrafe ist (Verzicht nur aus besonderen Gründen) der gesamte Schaden der Opfer wieder gut zu machen. Im Falle der Probezeit muss sich der Maßnahmenempfänger dazu bereit erklären, Wiedergutmachung nach seinen Kräften zu leisten (anders nach JGG).

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