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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1 Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung

Die Diversion ist eine der häufigsten Beendigungsformen von Strafverfahren. Sie wird oft auch als dritte Spur im Strafrecht bezeichnet. Das bedeutet, dass neben der klassischen Strafe und der „Maßnahme“ ein weiterer Grundstrang der Erledigungsformen hinzutritt. Die Diversion ist aus einer sozialen Sichtweise durchaus als Privileg anzusehen. Einerseits führt die Annahme einer Diversion zu einem Strafentfall („Diversion statt Strafe“), der möglicherweise sonst nicht hätte eintreten können, andererseits ist der Täter (was besonders bei Jugendlichen bedeutend ist) nicht vorbestraft (keine Stigmatisierung). Allerdings ist diese Möglichkeit von relativ vielen Voraussetzungen abhängig, die deliktsbezogen, aber auch täterbezogen sein können. Ein Diversionsangebot, das unterbreitet wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden.

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