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Dokument-ID: 678113
1.6.6 Pflichten des Fahrzeuglenkers
Gem § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einem Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.