Neu
Dokument-ID: 1001204
1.1.7 Anwaltspflicht
Absolute Anwaltspflicht, dh eine Partei kann nur durch einen Anwalt wirksame Prozesshandlungen setzen, besteht einerseits im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und den Rechtsmittelgerichten, andererseits im Verfahren vor dem Bezirksgericht, wenn der Streitwert EUR 5.000,– übersteigt, außer bei dessen Eigenzuständigkeit.