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Dokument-ID: 678413
3 Ersatzbeschaffung
Der „gemeine Wert“ einer Sache wird nach § 1332 ABGB objektiv – abstrakt ermittelt. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz ist, dass der Schädiger den Schaden entweder aus einem minderen Grad des Versehens oder aus Fahrlässigkeit verursacht.