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Neu Dokument-ID: 678413

Christoph Gindl - Albert Scherzer - Hannah Sprickler - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Ersatzbeschaffung

Der „gemeine Wert“ einer Sache wird nach § 1332 ABGB objektiv – abstrakt ermittelt. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz ist, dass der Schädiger den Schaden entweder aus einem minderen Grad des Versehens oder aus Fahrlässigkeit verursacht.

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