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Dokument-ID: 1118423
1.5 Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers
Die Aufsichtsbehörde hat gem § 8 KflG zu prüfen, ob folgende nachstehende Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers vorliegen: