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Daniela Hrdlovic | Glossar

Verkehrs- und Betriebssicherheit

Der Grundsatz der Verkehrs- und Betriebssicherheit ist im § 4 Abs 1 KFG geregelt. Alle Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen, um zum Verkehr zugelassen zu werden, so gebaut und ausgerüstet sein, dass von ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgegangen werden kann. Für die Lenker bzw Zulassungsbesitzer sind die Vorschriften nach §§ 102, 103 KFG maßgeblich. Wenn das Kfz diesen Vorschriften entspricht, dann dürfen sie von der Verkehrs- und Betriebssicherheit ihres Kfz ausgehen. Eine Verwaltungsübertretung ist dem Lenker bzw Zulassungsbesitzer nur dann vorzuwerfen, wenn er gegen die §§ 102, 103 KFG verstößt (VwGH 22.2.1961, 1898/60, ZVR 1961/281, S 233).

Verkehrs- und betriebssicher ist ein Kfz dann, wenn es bei sachgemäßem, vorschriftsgemäßem Betrieb allen im Straßenverkehr zu erwartenden Anforderungen entspricht (KfG Kommentar, Grubmann, S 65).

Aus dem § 60 StVO ergibt sich, dass ein Fahrzeug auf Straßen nur dann verwendet werden darf, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz udgl nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.

Aus der Judikatur ergibt sich, dass ein Mitverschulden eines Insassen, der in einem nicht vorschriftsmäßig ausgestatteten Kfz mitfährt, an einem Unfall, bei dem er selbst verletzt wird, nur dann anzunehmen ist, wenn er den Mangel der Ausstattung hätte beurteilen können (OGH 10.12.1964, 2 Ob 358/64).

Wenn der Auspufftopf eines Kfz an einer Stelle völlig durchgerostet ist, ist ein Gegenstand der Ausrüstung des Fz so schadhaft, dass aus Erfahrung davon ausgegangen werden kann, das Fahrzeug belästige über das gewöhnliche Maß Personen durch Geräusche (VwGH 12.5.1964, 2387/63).

„Verkehrssicherheit“ umfasst sowohl den Schutz von Personen gegen Gefährdung als auch den Schutz von Sachen gegen Beschädigung und auch die Sicherheit der Insassen (VwGH 21.9.1965, 722/65, OGH 18.4.1956, 2 Ob 224/56, ZVR 1957/5, S 7).

Die Änderungen an genehmigten Fahrzeugen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kfz beeinflussen könnten, müssen von dem Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich angezeigt werden, außer den vorgesehenen Ausnahmen (§ 33 Abs 1 KFG).

Wenn Bedenken bestehen, dass die Kfz und Anhänger nicht mehr der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, dann unterliegen sie der besonderen Überprüfung durch die Behörde (§ 56 Abs 1 KFG).