© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 677481

Alexander Kdolsky | Glossar

Überholverbote

Nach § 16 Abs 1 lit c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr wieder einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind. Diese sind in erster Linie die Geschwindigkeit des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginns des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke sowie über das Vorhandensein allfälliger dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten. Es kommt somit darauf an, dass unter Zugrundelegung der bei Beginn des Überholvorganges vorliegenden Verhältnisse ein gefahrloses Einordnen am Ende des Überholvorganges möglich sein muss (VwGH 07.06.2000, 97/03/0120).

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich vor einem Einbiegen nach links davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, macht es keinen Unterschied, ob für diesen Bereich ein Überholverbot besteht oder nicht (OGH 28.01.2010, 2 Ob 205/09z).

Einem Motorradlenker wurde vorgeworfen, vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Fahrzeug überholt und sohin gegen die Vorschrift des § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen zu haben. Nach § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen. Im Hinblick auf diese Verwaltungsübertretung hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Lenkers, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem Lenker bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot. Solche Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (VwGH 26.09.2008, 2008/02/0080).

Der Lenker eines Fahrzeuges wurde für schuldig erkannt, ein Fahrzeug trotz Gegenverkehrs überholt zu haben, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, und damit das Überholverbot gem § 16 Abs 2 lit a StVO verletzt zu haben. Gem § 16 Abs 2 lit a StVO darf nicht überholt werden, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Das sich daraus ergebende Tatbild besteht somit darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, indem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Wenn die belangte Behörde dem Fahrzeuglenker vorwirft, er habe während des Überholvorganges erkennen können, dass er andere Straßenbenützer gefährde, das Überholmanöver aber nicht abgebrochen, obwohl dies noch möglich gewesen sei, so hätte sie dazu entsprechende Feststellungen treffen müssen. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 06.09.2001, 98/03/0247).

Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können (RIS-Justiz RS0027626).

Einem Pkw-Lenker wurde vorgeworfen, gegen § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen zu haben. Gem § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges (unter anderem) bei ungenügender Sicht nicht überholen. Es ist aber nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht, sowie ob allenfalls durch einen im Zuge des Überholmanövers (möglicherweise) auftretenden Gegenverkehr andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten. Ist der überholende Kraftfahrzeuglenker in der Lage, das Straßenstück zu Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges auf den rechten Fahrstreifen benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle nicht gesprochen werden, sodass in einem derartigen Fall ein Überholverbot nach dieser Gesetzesstelle nicht besteht. Vorliegendenfalls war somit zu beurteilen, dass der Pkw-Lenker einen Überholweg von 139 m benötigte, wobei die tatsächliche Überholsichtweite 270 m betrug. Dass während des Überholvorganges ein eventuell entgegenkommendes Fahrzeug, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahrend, etwa 167 m zurücklege, war hingegen nicht zu prüfen, weshalb der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war (VwGH 18.06.1997, 97/03/0029).

Einem Pkw-Lenker wurde vorgeworfen, gegen das Überholverbot gem § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen zu haben, indem er eine vor ihm mit 80 km/h fahrende Kolonne überholt habe, eine freie Sichtweite von 447,5 m benötigt hätte, jedoch nur eine reale Überholsichtweite von rund 330 m gegeben gewesen sei. Nach § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen nicht überholen. Es kommt darauf an, dass der überholende Kfz-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeugs auf den rechten Fahrstreifen benötigt. Wenn der Pkw-Lenker behauptet, dass die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, weshalb eine Überholsichtweite von 300 m ausgereicht hätte, hätte er das Vorliegen besonderer Umstände, weswegen bei einer örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h so langsam gefahren worden sei bzw weshalb dem Meldungsleger eine derartige Fehleinschätzung unterlaufen sei, dartun müssen. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht (VwGH 07.06.2000, 97/03/0120).