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Dokument-ID: 678198
3.7 Sonstige Beschränkungen, Befristungen und Auflagen
Die Einschränkung (§ 24 Abs 1 Z2 FSG) führt nur zum teilweisen Verlust des Rechts. Mittel zur Einschränkung sind Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen. Im Falle einer solchen Beschränkung ist ein neuer Führerschein auszustellen (vgl Ströbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr [2009], 530).