Neu
Dokument-ID: 678248
1.1.6 Nebenintervention
Ein Nebenintervenient ist ein Dritter, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei in einem anhängigen Rechtsstreit hat. Rechtliches Interesse bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts eine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse hat. Das bedeutet, dass das Interesse des Nebenintervenienten über wirtschaftliche Interessen hinausgehen muss (RS0035724).