2.3 Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge
Auch vom Fahrzeug selbst darf keine Gefährdung ausgehen. § 60 StVO regelt daher in Abs 1, dass auf Straßen nur Fahrzeuge verwendet werden dürfen, die so gebaut und ausgerüstet sind, dass durch ihren Betrieb niemand gefährdet wird oder durch Geruch, Geräusche, Staub, Schmutz und dergleichen nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt wird, oder Sachen, wie zB Fahrbahnen, beschädigt werden. Bei Kfz sind auch die Bestimmungen zur Verkehrs- und Rechtssicherheit und die Regelungen in Bezug auf Lärmerregung im KFG, die im Besonderen regeln, wie Kfz gebaut und ausgerüstet sein müssen, anzuwenden (vgl VwGH 18.09.1981, 3538/80).