3.16 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit
Ein Fahrzeug darf gem § 21 Abs 1 StVO nicht plötzlich und für ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend abbremsen, wenn dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden, es sei denn, die Verkehrssicherheit erfordert es. In diesem Fall ist keine Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr zu nehmen. Der Lenker eines Kfz hat die Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen, oder, falls dies nicht möglich ist, durch Hochheben eines Armes oder einer Signalstange (wenn der Arm durch die Beschaffenheit des Fahrzeuges oder der Ladung nicht sichtbar ist) (Abs 2). Von einem überraschenden Abbremsen kann nur dann gesprochen werden, wenn der nachfolgende Kfz-Lenker ein für das Abbremsen ursächliches Hindernis nicht selbst erkennen konnte und ihm folglich keine adäquate Reaktion möglich war. Bei unklarer Verkehrssituation ist die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern.