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Dokument-ID: 677711
3.1 Allgemeines
Rechtsfahrgebot
§ 7 Abs 1 StVO regelt die allgemeine Fahrordnung. Der Lenker eines Fahrzeuges muss, außer es ist für diesen Fall etwas anderes geregelt, soweit rechts wie möglich fahren, ohne dass er dadurch den Verkehr beeinträchtigt oder andere Straßenbenutzer oder sich selbst oder auch Sachen, wie zB auch das Fahrzeug selbst, gefährdet. Ein Sicherheitsabstand ist also auch auf der rechten Seite einzuhalten.