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Wolfgang Lentschig - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.2 Lösung zu Frage 2: Welches materielle Recht ist anwendbar?

Gerichtsstand ist in einem Signatarstaat des HStVÜ

Recht am Unfallort gem Art 3 HStVÜ, wonach jenes innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, anzuwenden ist.

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