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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Meldepflichten

Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat gem § 42 KflG der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:

  • Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist
  • Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden
  • Sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung

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